Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Verstorbener die Personen berücksichtigen möchte, die ihm zu Lebzeiten nahe standen und hat daher eine Rangordnung festgelegt.

  1. Ordnung: Alle Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder) egal ob diese aus einer geschiedenen Ehe stammen oder unehelich geboren wurden. Aus Adoptivkinder werden gleich behandelt. Gibt es mehrere Kinder so werden diese zu gleichen Teilen bedacht.
  2. Ordnung: Die Eltern des Verstorbenen. Sind diese bereits vorher verstorben, treten an deren Stelle deren Kinder und Kindeskinder, also die Neffen und Nichten.
  3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers. Sind diese ebenfalls vorverstorben sein, deren Abkömmlinge, die Großneffen und Großnichten.
  4. Ordnung: Die Urgroßeltern. Aber ohne deren Abkömmlinge.